Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Fragen, wann der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis hat und welche Angaben im Zeugnis enthalten sein müssen.
Der Arbeitgeber hat zum Ende des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen (Beendigungszeugnis). Der Arbeitgeber hat dabei das Wahlrecht, ob er ein einfaches Zeugnis haben will, in welchem nur Art und Dauer der Tätigkeit beschrieben werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, welches sich zusätzlich zu dem Inhalt des einfachen Zeugnisses auch auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.
Ist das Arbeitsverhältnis zwar noch nicht beendet, ist das Ende aber absehbar, entweder weil das Arbeitsverhältnis befristet war oder weil ein Aufhebungsvertrag schon geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen wurde, entsteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis. Dieses bescheinigt den Verlauf des fast vollständig abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses und soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben kann.
Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen.
Ihre Experten für Arbeitsrecht:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Arbeitsrecht
Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten.
Das Zeugnis ist das Aushängeschild des Arbeitnehmers bei einer Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Daher sollten alle Formalitäten stimmen, um ein positives Bild vom Arbeitnehmer zu vermitteln. Dabei ist auf folgende Punkte zu achten:
a) Für das Zeugnis muss der Firmenbriefbogen verwendet werden. Daraus muss sich der Arbeitgeber ergeben. Es ist darauf zu achten, dass das Adressfeld nicht mit dem Namen des Arbeitnehmers ausgefüllt ist, da daraus geschlossen werden könnte, dass das Zeugnis verschickt wurde, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr vertragen haben.
b) Das Zeugnis muss in einem einwandfreien Zustand sein und darf weder Knicke noch andere Beschädigungen aufweisen.
c) Das Zeugnis muss die Unterschrift des Arbeitgebers oder einer vertretungsberechtigten Person tragen.
d) Das Zeugnis muss frei von Rechtschreib- und Grammatikfehler sein.
e) Das Ausstellungsdatum muss beim Beendigungszeugnis identisch sein mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
f) Das Einstellungsdatum und das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses müssen richtig benannt sein. Gleiches gilt für die Angaben zur Person.
Folgende inhaltliche Darstellungen sollte ein Zeugnis enthalten:
a) Firmenbeschreibung
Der Arbeitgeber hat sich bzw. sein Unternehmen der Art und Bedeutung nach kurz darzustellen.
b) Tätigkeitsbeschreibung
Die Arbeitsaufgaben, der berufliche Werdegang und eine mögliche Führungsverantwortung sind vollständig, aber nicht zu umfangreich darzustellen. Dabei handelt es sich um einen wichtigen Punkt, da hieraus ein neuer Arbeitgeber ablesen kann, ob der Arbeitnehmer Erfahrungen für die neue Tätigkeit mitbringt.
c) Arbeitsbefähigung und Arbeitsbereitschaft
Die Darstellung der Arbeitsbefähigung gibt Auskunft darüber, ob der Arbeitnehmer in der Lage war, die Arbeitsaufgaben zu erfüllen (das „Können“). Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in Stresssituationen gut gearbeitet, war ausreichendes Fachwissen, Talent und Auffassungsgabe vorhanden? Hingegen drückt die Arbeitsbereitschaft aus, ob der Arbeitnehmer sich auch einsetzen wollte. War der Mitarbeiter einsatzbereit und hatte er eine hohe Arbeitsmoral?
d) Arbeitsweise und Arbeitserfolge
Zur Arbeitsweise gehören die Fragen, ob der Mitarbeiter selbständig, sorgfältig und systematisch gearbeitet hat. Arbeitserfolge sind die Ergebnisse aus der Arbeitsweise des Mitarbeiters. Dies können auch herausragende Erfolge sein, die ausdrücklich und individuell im Zeugnis erläutert sein sollten (z. B. besondere Umsatzsteigerungen, Ausbau von Geschäftsverbindungen, Weiterentwicklung des Unternehmens oder von Produkten).
e) Gesamtbewertung der Leistung
Bei der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung haben sich Standardformulierungen etabliert, die wie folgt aussehen können:
sehr gut: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit / hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in besonderer Weise entsprochen /die Leistungen haben unsere besondere Anerkennung gefunden / mit den Arbeitsergebnissen waren wir stets und in jeder Hinsicht vollauf zufrieden
gut: mit den Arbeitsergebnissen waren wir stets zufrieden / stets zu unserer vollen Zufriedenheit / zu unserer vollsten Zufriedenheit
befriedigend: zu unserer vollen Zufriedenheit / hat unseren Erwartungen voll entsprochen
ausreichend: zu unserer Zufriedenheit / hat unseren Erwartungen entsprochen
mangelhaft: hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden / hat im Großen und Ganzen unsere Erwartungen erfüllt
f) Verhaltensbeurteilung
Hier wird das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen wie Kunden oder Auftraggebern beschrieben. War das Verhalten einwandfrei oder vielleicht sogar vorbildlich?
g) Schlussformel
Nach aktueller Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine Schlussformel. Allerdings ist die Dankesformel verbunden mit den Wünschen für die weitere berufliche und private Zukunft verbreitet und deren Fehlen daher oft Ausdruck eines Zerwürfnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber unterliegt bei der Erstellung eines Zeugnisses der Wahrheitspflicht. Gleichzeitig muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen unberechtigt behindert. Daher hat der Arbeitgeber auch bei Vorliegen von negativen Vorfällen, die nur Erwähnung finden dürfen, soweit diese prägend für das Arbeitsverhältnis waren, diese positiv zu bekleiden. Der Arbeitgeber ist bei der Wahl der Formulierungen frei und kann daher nicht gezwungen werden, bestimmte Floskeln oder gar Vorgaben des Arbeitnehmers zu verwenden. Aus der Formulierung des Arbeitgebers darf aber nicht unklar bleiben, wie der Arbeitnehmer beurteilt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer in der Beweislast, wenn er eine Bewertung wünscht, die über dem Durchschnitt liegt. Unter einer durchschnittlichen Bewertung wurde bislang „befriedigend“ verstanden. Will hingegen der Arbeitgeber eine schlechtere Note vergeben, als eine durchschnittliche, so trägt der Arbeitgeber für eine schlechte Leistung als eine durchschnittliche die Beweislast. Nach einer neuen und überraschenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entspricht eine durchschnittliche Bewertung der Note „gut“. Das Landesarbeitsgericht Berlin begründet dies damit, dass 86 % aller Zeugnisse wenigstens die Note „gut“ beinhalten. Daher ist nach aktueller Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wenigstens die Note „gut“ zu erteilen, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Folgende Punkte braucht der Arbeitnehmer nicht in seinem Zeugnis zu akzeptieren. Der Arbeitgeber hat diese Punkt zu entfernen:
Soweit Sie als Arbeitnehmer kein Zeugnis erhalten haben, mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht zufrieden sind oder Ihr Zeugnis prüfen und bewerten lassen wollen, kann ich Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent beraten und alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen durchführen. Gerne arbeite ich Ihnen auch komplette Formulierungsvorschläge für einwandfreie Zeugnisse aus.
Arbeitgeber unterstütze ich kompetent bei der Formulierung von Zeugnissen oder erarbeite diese auf Wunsch selbständig nach Ihren Rahmenvorgaben.