Der Vergleich ist der häufigste Ausgang eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Bei den meisten Rechtsstreitigkeiten stellt sich früher oder später die Frage, ob eine Beilegung des Streites mittels eines Vergleiches nicht sinnvoller ist, als die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. In Arbeitsgerichtsverfahren ist die Vergleichsquote besonders hoch. Aufgrund unserer langjährigen arbeitsrechtlichen Erfahrung wissen wir, dass die meisten arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem Gütetermin mit einem Vergleich enden und somit im Gegensatz zu einem Urteil, nicht nur einer Seite Recht gegeben wird.
Ihre Experten für Arbeitsrecht:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Arbeitsrecht
Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten.
Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den im Zuge gegenseitiger Zugeständnisse ein Verfahren beigelegt wird (Legaldefinition in § 779 BGB). Letztlich ist ein Vergleich daher zunächst nichts anderes als ein Kompromiss.
Da es in Deutschland eine rechtliche Verpflichtung seitens der Richter gibt, in Kündigungsschutzfällen zuerst einmal einen Vergleich vorzuschlagen, enden die meisten Verfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Deutschland mit einem Vergleich. Natürlich kommt eine Einigung nur dann zustande, wenn dies von allen Parteien des Rechtsstreits auch gewollt ist. Das Gericht oder der jeweilige Gegner können daher einen Vergleich nicht erzwingen.
Ein Gütetermin vor den Arbeitsgerichten wird meist recht bald nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage abgehalten. Ein Vergleich kann daher den Vorteil haben, dass langandauernde und somit kostspielige Verfahren verhindert werden können und dabei ein zumindest annehmbares Ergebnis für beide Seiten erzielt wird.
Haben Sie einem Vergleich erst einmal zugestimmt, dann hat dies die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Tritt der Vergleich in Kraft, so gibt es nahezu keinen Weg zurück, weshalb es dabei je nach Fall auch zu einer Zwangsvollstreckung kommen kann, wenn die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird. Es ist daher wichtig, sich schon im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Gütetermins Gedanken darüber zu machen, ob man sich vergleichen möchte und was im Vergleich geregelt sein sollte.
Sie sollten einen Vergleich deshalb sehr ernst nehmen und diesem nur zustimmen, wenn Sie ihn wirklich akzeptieren.
Sollten Sie Zweifel an der Qualität des Vergleichs haben oder sich aufgrund des Ablaufes im Prozess gar überrumpelt fühlen, so sollten Sie in jedem Fall einen Widerrufsvorbehalt zu Protokoll geben bzw. Ihren Anwalt zu Protokoll geben lassen.
Liegt ein solcher Vorbehalt vor, können beide Parteien innerhalb der Widerrufsfrist den Vergleich widerrufen. Es kann daher nach dem Gütetermin in Ruhe überlegt werden, ob es bei dem Vergleich bleiben soll oder nicht.
Wird ein Vergleich zum Zwecke gütlicher Beilegung geschlossen, so handelt es sich dabei sowohl um eine Prozesshandlung (der Vergleich wird zu Protokoll gegeben und beendet den Prozess) als auch um einen materiell-rechtlichen Vergleich.
Endet ein Kündigungsschutzverfahren bereits nach dem Gütetermin mit einem Vergleich, kommt es meist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zu einer Abfindung für den Arbeitnehmer. Ist jedoch keine Einigung möglich, kommt es in den meisten Fällen zu einer streitigen Verhandlung und es werden schriftliche Ausführungen und Beweise vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gefordert.
Sollten Sie bereits an diesem Punkt sein, raten wir Ihnen, nicht noch länger zu zögern. Rufen Sie uns an und erhöhen Sie Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens.