Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer für einen von ihm verursachten Schaden haftet und welche sonstigen Konsequenzen drohen, soweit ein Schaden verursacht wurde.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht?
Bei einem arbeitsvertraglichen Fehlverhalten, aus welchem ein Schaden resultiert, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Soweit es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt, kann sogar eine außerordentliche/fristlose Kündigung angebracht sein. Welche Reaktionsmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Intensität des Verhaltensverstoßes und nach den weiteren Voraussetzungen einer Abmahnung, ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung oder außerordentlichen Kündigung.
Daneben haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für einen von ihm verursachten Schaden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches, der eine Haftungseinschränkung zugunsten des Arbeitnehmers darstellt. Weiterhin können Schadensersatzansprüche von Dritten, bestehen, bei welchen der Arbeitnehmer einen Schaden verursacht hat.
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Die Rechtsprechung hat eine Einschränkung der Haftung zugunsten der Arbeitnehmer entwickelt, die in den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich verankert sind. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt und die Arbeitsaufgaben oft typischerweise Gefahren mit sich bringen, auf welche der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. Oft überschreiten eingetretene Schäden das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers, der als Gegenleistung für sein Tätigwerden „nur“ den Arbeitlohn bezieht.
Soweit der Arbeitnehmer einen Schaden im Rahmen seiner betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht, haftet er eingeschränkt nach dem Grad seines Verschuldens wie folgt:
Da bei leichtester Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer gar nicht haftet, handelt es sich um einen Ausnahmefall von ganz geringer Schuld, also einem Missgeschick, das jedem auch bei sorgfältiger Arbeit einmal passieren kann.
Mittlerer Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Schaden hier grundsätzlich je zur Hälfte.
Allerdings erfolgt die Verteilung der Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht schematisch als eine Halbierung des Schadens, sondern berücksichtigt die nachfolgenden Umstände:
Dabei ist eine Verschiebung der Haftungsquote zugunsten des Arbeitnehmers und sogar eine völlige Enthaftung des Arbeitnehmers möglich, insbesondere, wenn zumutbare Versicherungen nicht abschlossen wurden.
Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung ganz naheliegender Sorgfaltsregeln, wobei es sich jedermann aufdrängen muss, dass diese Sorgfaltsregeln einzuhalten gewesen wären. Beispielsweise handelt ein Busfahrer grob fahrlässig, der volltrunken einen Personenbus steuert.
Auch bei grober Fahrlässigkeit sind zu Gunsten des Arbeitnehmers Einschränkungen von der Haftung vorzunehmen und es tritt daher nicht automatisch in jedem Fall eine Ersatzpflicht für den vollen Schaden ein. Es sind daher grundsätzlich auch die Gesichtspunkte der Schadensaufteilung aus der Haftung für mittlere Fahrlässigkeit heranzuziehen, insbesondere die Versicherbarkeit des Risikos und ein Bestehendes großes Missverhältnis zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Arbeitslohn. Dies kann unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens und nicht den vollen Schaden zu tragen hat.
Verursacht ein Arbeitnehmer eine Körperverletzung (Personenschaden) eines Kollegen durch eine betriebliche Tätigkeit, ist die Haftung des Arbeitnehmers, wie auch des Arbeitgebers ausgeschlossen, wenn die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies gilt auch für einen anderen Arbeitgeber in demselben Betrieb tätig ist. Bei Wegeunfällen zur Arbeitsstelle tritt als Sonderfall die Unfallversicherung ein (§ 105 Abs. 1, § 8 Abs. 2 SGB VII).
Sachschäden, die bei einem Arbeitskollegen eingetreten sind, müssen hingegen vom Arbeitnehmer getragen werden, jedoch kommt hier ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht.
Soweit der Arbeitnehmer einen Sachschaden bei einem Arbeitkollegen verursacht hat und dabei nicht vorsätzlich handelte, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diesen Schaden nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleiches übernimmt. Soweit der Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig wäre, hat der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden einzutreten und diesen auf Verlangen des Geschädigten zu übernehmen. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise mit leichtester Fahrlässigkeit die Brille eines Kollegen zerstört, hat der Arbeitgeber diesen Schaden für seinen Arbeitnehmer zu ersetzen.
Nach den gleichen Grundsätzen hat der Arbeitgeber auch einen Schaden, den der Arbeitnehmer durch seine betriebliche Tätigkeit einem Dritten zugefügt hat zu übernehmen und den Arbeitnehmer freizustellen.
Problematisch ist der Freistellungsanspruch, soweit der Arbeitnehmer nicht ausreichend zahlungsfähig ist oder insolvent ist. Da der Schadensersatzanspruch des Arbeitkollegen oder Dritten gegen den Arbeitnehmer gerichtet ist und dieser nur vom Arbeitgeber freigestellt werden muss, bleibt der Arbeitnehmer auf dem Schaden sitzen, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen. Insbesondere hohe Sachschäden an Maschinen, die nicht dem Arbeitgeber gehörten, können hier zu einem Problem für Arbeitnehmer werden.
Gerne klären wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe des entstandenen Schadens und des dabei vorliegenden Verschuldens auf. Darauf basierend können wir mit Ihnen die für Sie sinnvollste Strategie zur Umsetzung von Haftungsansprüchen oder der Vermeidung dieser festlegen. Die obigen Darstellungen ersetzen ein solches Gespräch nicht, sondern bieten nur einen Überblick über einige wichtige rechtliche Aspekte bei dieser Fragestellung.