Anders als bei einer Wohnraumkündigung wird auch eine rechtlich nicht zu begründende Kündigung seitens des Arbeitgebers wirksam, wenn der Arbeitnehmer sich nicht durch eine Kündigungsklage wehrt. Bei der Einreichung sind Formen und Fristen zu beachten, daher sollten Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben sich an einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt wenden.
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Die Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, sonst wird die Kündigung nach § 4, § 7 KSchG wirksam. Bei längeren Kündigungsfristen ist als eine Klageerhebung nötig, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Es ist ein Irrtum, dass sich die Klagefrist am Ende des Arbeitsverhältnisses orientiert.
Die Kündigungsschutzklage muss:
Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag muss auf die Feststellung gerichtet sein, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. Es ist also nicht möglich, statt gegen die Kündigung auf eine Entschädigung zu klagen. Sinnvoll ist, wenn der Arbeitnehmer auch einen Weiterbeschäftigungsantrag stellt. Wenn es in der ersten Instanz siegt, hat er einen einstweiligen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Das Gericht prüft, ob Unwirksamkeitsgründe wie ein Mangel der Schriftform oder ein Verstoß gegen ein vertragliches, tarifliches oder betriebliches Kündigungsverbot bestehen. Auch achtet es auf die Einhaltung soziales Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird geprüft, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorlag. Wichtig: Die Unwirksamkeitsgründe muss die klagende Partei geltend machen.
Das Gericht befasst sich nur mit den Argumenten, welche der Arbeitnehmer vorträgt. Zunächst findet die sogenannten Güteverhandlung statt. Das Gericht prüft noch keine Beweise und versucht die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit diesem Termin. In der Regel bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung und die Kündigung bleibt bestehen. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, findet der Kammertermin statt. Das Gericht befasst sich mit den Argumenten und fällt ein Urteil. Hinweis: Ein Vergleich ist auch bei diesem Termin oder in Berufungsverhandlungen noch möglich.
Wenn der Arbeitgeber siegt, ist die Kündigung wirksam. Siegt dagegen der Arbeitnehmer, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Er hat Anspruch auf Lohnzahlung (Verzugslohn), auch für die Zeiten, zu denen er nicht gearbeitet hat, weil der Arbeitgeber ihn daran gehinderte. Außerdem besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter. Er kann also seine Tätigkeit wieder aufnehmen. In der Praxis ist dies aber meist von beiden Seiten nicht mehr gewollt, da Kündigung und der Prozess das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet haben. Auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen.
Sie brauchen keinen rechtlichen Beistand um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Bedenken Sie aber, dass nur die Argumente gegen die Kündigung geprüft werden, die Sie vorbringen. Besonders im Hinblick auf einen für Sie finanziell günstigen Vergleich, sollten Sie diesen Weg nicht ohne einen erfahrenen Anwalt beschreiten.