Hier finden Sie Informationen zu den Fragen, wie und warum Abmahnungen ausgesprochen werden und welche rechtlichen Folgen diese für das Arbeitsverhältnis haben.
Unter einer Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers zu verstehen, mit welcher er dem Arbeitnehmer eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorwirft. Allerdings kann auch der Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers abmahnen und muss dies in bestimmten Situationen auch tun. Das arbeitspflichtwidrige Verhalten ist genau zu beschreiben, Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes sind so genau wie möglich zu benennen. Dabei muss aufgefordert werden, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Die Abmahnung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers unterscheidet sich von einer Ermahnung oder Verwarnung davon, dass bei der Abmahnung für den Fall der Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht werden muss.
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Mit einer Abmahnung soll ein Fehlverhalten dokumentiert und darauf hingewiesen werden, dass ein solches Verhalten nicht weiter geduldet werden kann. Sie stellt eine Warnung vor einem weiteren Fehlverhalten dar. Idealerweise soll mit der Abmahnung das Arbeitsverhältnis wieder auf den rechten Weg gebracht werden.
Die tatsächliche Bedeutung der Abmahnung liegt aber meist in der Vorbereitung einer ordentlichen Kündigung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen eine ordentliche Kündigung aussprechen kann.
Eine Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zumutbar ist, um sich vor einem weiteren Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu schützen. Daher muss der Arbeitgeber regelmäßig vor einer Kündigung erst eine Abmahnung aussprechen, wenn es sich bei dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht um einen so schweren Arbeitsrechtsverstoß handelt, dass eine Abmahnung nicht mehr ausreichend ist. Dies gilt auch für außerordentliche Kündigungen, was das Bundesarbeitsgericht im Fall von Diebstahl geringwertiger Sachen wiederholt betont hat.
Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt und daher gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden, wobei sich aus beweisrechtlichen Gründen die Schriftlichkeit empfiehlt.
Eine Anhörung des Arbeitnehmers ist für die Wirksamkeit der Anhörung als Voraussetzung für eine Kündigung nicht notwendig, da eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden kann. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor einer Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte angehört werden. Wurde des versäumt, besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Soweit die Anhörung nachgeholt wird, kann erneut eine neue schriftliche Abmahnung ausgesprochen und in die Personalakte aufgenommen werden.
Eine Anhörung des Betriebsrates oder eine sonstige Beteiligung des Betriebsrates am Abmahnungsverfahren ist nicht erforderlich.
Es genügt grundsätzlich eine einzige Abmahnung, um im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen. Allerdings ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn es sich um ein gleichartiges Fehlverhalten handelt. Wurde eine Abmahnung beispielsweise wegen unentschuldigten Fehlens ausgesprochen, rechtfertigt eine danach durch den Arbeitnehmer getätigte Beleidigung des Arbeitgebers eine Kündigung ohne weitere Abmahnung nicht, soweit eine Abmahnung wegen der Schwere der Beleidigung nicht gänzlich entbehrlich ist.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Allerdings kann das Recht auf eine Abmahnung verwirkt sein, wenn das Fehlverhalten längere Zeit zurück liegt und der Arbeitnehmer nicht mehr damit rechnen musste, abgemahnt zu werden. Liegt zwischen einer erteilten Abmahnung und einem erneuten Pflichtenverstoß ein längerer Zeitraum, kann die Abmahnung in der Zwischenzeit Ihre Wirkung verloren haben und es muss vor einer Kündigung erst erneut als milderes Mittel eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Arbeitnehmer haben im Fall einer Abmahnung den Anspruch, eine Gegendarstellung vorzubringen, welche in die Personalakte aufgenommen werden muss. Daneben kann eine Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden, soweit diese unrichtig ist. Dieser Anspruch kann eingeklagt werden.
Allerdings ist es nicht immer sinnvoll, gegen eine Abmahnung zu klagen, da hierdurch das Arbeitsverhältnis belastet werden kann. Ob eine Klage oder eine sonstige Maßnahme gegen die Abmahnung sinnvoll ist, lässt sich am besten in einem individuellen Beratungsgespräch klären. Als erfahrener Fachanwalt kann ich Ihnen beim Einschätzen Ihrer Situation wertvolle Dienste leisten, schon wenn man daran denkt, dass eine einzige Abmahnung genügt, um im Wiederholungsfall eine Kündigung auszusprechen. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für die weitere Entwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses zu finden.
Für Arbeitgeber prüfen wir, ob das vertragswidrige Verhalten eine verhaltensbedingte Kündigung oder vielleicht sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder ob zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Soweit eine Abmahnung erforderlich ist, unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Abfassung von Abmahnungen.