Ärgerlich, da freut man sich auf den Urlaub und dann wird man krank. Für Arbeitnehmer gibt es einen kleinen Trost, denn der Urlaub endet mit der Erkrankung und darf später nachgeholt werden. Daher gilt: Auch im Urlaub ist eine Krankmeldung und ein ärztliches Attest, das die Erkrankung bestätigt, nötig.
Dürfen Arbeitnehmer die Urlaubstage nach Belieben nachholen?
Wer die Krankheitstage mit einem ärztlichen Attest nachweist, erreicht, dass die Urlaubstage nicht verfallen. Dies heißt nicht, dass er seinen Urlaub einfach eigenmächtig verlängern darf. Die freigewordenen Urlaubstage zählen als erneuter Urlaubsanspruch. Der Arbeitnehmer muss den Urlaub also bewilligen lassen, das heißt, es bedarf einer Genehmigung durch den Arbeitgeber. Den Urlaub eigenmächtig zu verlängern kann eine Abmahnung nach sich ziehen oder im Einzelfall eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung nach § 626 I BGB rechtfertigen.
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Bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs greifen die § 9 des Bundesurlaubsgesetzes und § 5 I des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ineinander.
Das Bundesurlaubsgesetz stellt klar, dass die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns der Erholung dient. Das Auskurieren einer Krankheit ist keine Erholung in Sinne des Gesetzes. Daher dürfen Tage der Arbeitsunfähigkeit die durch Attest nachgewiesen werden, nicht als Urlaubstage gewertet werden. Der Arbeitnehmer darf diese nachholen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Er muss den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Krankheit melden. Unverzüglich heißt im Sinne des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Ein üblicher Zeitrahmen um den Beginn, die Dauer beziehungsweise eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, beträgt drei bis vier Tage.
Im Urlaub gilt eine strengere Nachweispflicht der Erkrankung als üblich. Der Arbeitnehmer muss belegen, dass er nicht in der Lage war die üblichen Arbeiten im Betrieb zu erledigen. Eine einfache Krankschreibung reicht daher in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber hat Anspruch, über die Art der Erkrankung informiert zu werden. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, also auf sein Recht auf Datenschutz bezüglich seiner Krankheit verzichten.
Auslandaufenthalte im Urlaub sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit. Dies kann Einfluss auf die Abläufe haben.
Prinzipiell müssen Arbeitnehmer auch bei einem Auslandsaufenthalt eine Erkrankung unverzüglich melden und über ein Attest belegen. Was unverzüglich heißt, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf einer einsamen Wanderung in Alaska erkrankt, kann vielleicht erst nach einer Woche den Arbeitgeber erreichen. In einer Hotelanlage auf Mallorca beispielsweise, sind die gleichen Fristen anzusetzen wie bei einem Urlaub auf dem heimischen Balkon.
Außerdem sind lange Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Daher senden Arbeitnehmer das Attest am besten vorab per Fax oder zumindest per E-Mail mit Empfangsbestätigung. Die Krankmeldung erfolgt sinnvollerweise schnellstens per Telefon. Wichtig: Sendebericht beziehungsweise Lesebestätigung sorgfältig aufbewahren.
Hinweis: Das ärztliche Attest eines ausländischen Arztes genügt nicht unbedingt den deutschen gesetzlichen Nachweispflichten. Arbeitnehmer sollten es zunächst prüfen, bevor sie es an den Betrieb senden.
Eine Arbeitsunfähigkeit bedingt eine Lohnfortzahlung. Diese kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung leichtsinnig herbeigeführt hat. Auch in dem Fall hat er Anspruch auf Nachgewährung seiner Urlaubstage, an denen er arbeitsunfähig war. Wer die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Besonders im Urlaub neigen viele Menschen zu ungewohnten und potenziell gefährlichen Aktivitäten. Diese auszuüben heißt selten, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich seine Gesundheit gefährdet. Im Zweifel müssen aber Arbeitsgerichte entscheiden, ob Unfälle bei extremen Sportarten wie Bungee-Jumping, Freeclimbing oder Drachenfliegen ein Grund sind, keine Lohnfortzahlung zu leisten.