Das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) bestätigt da Urteil vo Arbeitsgerichts Essen. Es bestätigt, dass Arbeitnehmer bei Kurzarbeit auf Null keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz erwerben. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dort steht die Entscheidung zurzeit noch aus (Az. 9 AZR 225/21).
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Einer Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten, die in Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig war, standen vereinbarungsgemäß pro Jahr 28 Werktage, also umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Von Juni bis Oktober 2020 bestand für sie Kurzarbeit auf Null, bedingt durch die Corona-Pandemie. Der Arbeitgeber gewährt ihr insgesamt nur 11,5 Tage Urlaub statt der vereinbarten 14 Tage. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Essen, das ihre Klage abschlägig beschied.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) hat das Urteil des Arbeitsgerichts Essen bestätigt. Es vertritt die Auffassung, dass Arbeitnehmern bei Kurzarbeit auf Null keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz zusteht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit auf Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Dies hätte dem Arbeitgeber erlaubt, den Anspruch um 3,5 Tage zu kürzen, der Arbeitnehmerin hätte sogar nur 10,5 Tage zugestanden. Die Entscheidung entspricht nach Auffassung des Gerichts auch Europäischem Recht, denn das Deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf betont, dass Erholungsurlaub zum Zweck habe, sich zu erholen, was wiederum eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Dies sei aber bei Kurzarbeit auf Null nicht gegeben, da diese die beiderseitigen Leistungspflichten aufhebt. Kurzarbeiter sind demnach vorübergehend wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Damit sei auch die Argumentation, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit im Interesse des Arbeitgebers erfolge, während Kurzarbeit Meldepflichten bestehen und diese kurzfristig vorzeitig beenden werden könne, daher keine Freizeit sei hinfällig.
Es gibt keine spezielle Regelung für einen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit und auch die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ergeben keinen entsprechenden Anspruch. Eine Kurzarbeit auf Null sei auch nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
Die Revision wurde zugelassen, weil das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage sah. Das Bundesarbeitsgericht muss nun klären, wie Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit auch künftig zu behandeln sind.