Um Probleme bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer einige Regeln einhalten. Fehlverhalten kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Daher sind eine sofortige Krankmeldung und das schnelle Einreichen einer Krankschreibung wichtig. Außerdem dürfen Sie ein schnelles Gesunden nicht gefährden.
Wer im Urlaub krank wird, unterbricht damit seinen Urlaub. Es gelten die gleichen Pflichten, wie bei einer Erkrankung während der Arbeitszeit. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber „Krank im Urlaub: Was müssen Arbeitnehmer beachten?
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§ 5 Abs.1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verlangt, dass Arbeitnehmer eine Erkrankung, die sie am Arbeiten hindert sofort dem Arbeitgeber anzeigen. Ein Telefonanruf reicht aus, dieser sollte unbedingt noch vor Arbeitsbeginn erfolgen beziehungsweise sobald im Betrieb ein Personalverantwortlicher anzutreffen ist. Bei diesem Telefonat sollten Arbeitnehmer auch die vermutete Dauer des Ausfalls anzeigen.
Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, ist ein ärztliches Attest erforderlich. Hier zählen Kalendertage nicht die Werktage. Wenn der erste Tag der Erkrankung auf einen Freitag fällt, ist das Attest bereits am Montag vorzulegen.
Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag kann die Krankschreibung auch schon ab dem ersten Tag erforderlich sein.
Der Chef kann dies außerdem immer verlangen, ohne einen Grund angeben zu müssen. (Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11 Bundesarbeitsgericht).
Ausnahmen: Wer plötzlich sehr schwer erkrankt, beispielsweise einen Schlaganfall erleidet oder bei einem Aufenthalt im Ausland erkrankt, muss diese Regeln sinngemäß einhalten. Der Arbeitnehmer muss den Betrieb so schnell wie möglich benachrichtigen.
Mögliche Rechtsfolgen: Bei verspäteter Krankmeldung drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung. Wer keine Krankschreibung einreicht, kann das Recht auf Lohnfortzahlung verlieren.
Arbeitnehmer sind gehalten, auf die Belange des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Mit anderen Worten, sie müssen sich nach den Anweisungen des Arztes zur Genesung richten. Je nach Art der Erkrankung müssen sie strenge Bettruhe einhalten oder dürfen sich sogar sportlich betätigen. Schwimmen bei Rückenproblemen ist sicher hilfreich und erlaubt, bei einem grippalen Infekt muss kein Chef hinnehmen, wenn der erkrankte Mitarbeiter ins Schwimmbad geht. Beispielsweise Erkrankungen der Atemwege können einen Kurzurlaub am Meer rechtfertigen.
Bei geplanten Aktivitäten, die man üblicherweise bei einer Krankheit, die zu Arbeitsunfähigkeit führt, nicht erwartet, sollten Arbeitnehmer aber vorausschauend handeln. Um nicht den Eindruck zu erwecken, eine Krankheit vorzutäuschen, ist es ratsam, sich vom Arzt den Nutzen der Aktivität bescheinigen zu lassen.
Mögliche Rechtsfolgen: Wer gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstößt, dem drohen eine Abmahnung und bei wiederholten abgemahnten Verstößen eine fristlose Kündigung. Bei einem groben Verstoß, beispielsweise ein Maurer baut während der Krankheit am eigenen Haus oder ein am Knie Verletzter nimmt an einem Marathon teil, kann auch eine sofortige Kündigung erfolgen.
Bisher haben Arbeitsgerichte Kontrollanrufe oder Krankenbesuche des Chefs nicht als Eingriff in die Privatsphäre eingestuft. Wenn die Krankheit nicht zwingend Bettruhe oder einen Aufenthalt im Haus erfordert, brauchen Arbeitnehmer sich keine Sorgen zu machen, wenn der Chef sie nicht im Haus antrifft. Aber sie sollten Aktivitäten unterlassen, welche die Genesung gefährden.