Sie haben ein Unternehmen verlassen und ein gutes Arbeitszeugnis in Händen. Doch bei der Jobsuche stellt sich das Zeugnis als Hindernis heraus, denn manche scheinbar gute Bewertung kommt einer Fünf in der Schule gleich.
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung geregelt. Ausscheidende Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit enthält (einfaches Arbeitszeugnis). Arbeitnehmer können auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in dem der Arbeitgeber über die Leistungen und das Verhalten im Arbeitsverhältnis Auskunft erteilt. Zeugnisse per Mailanhang, ein Fax oder eine E-Mail zählen nicht.
Über den Inhalt schreibt das Gesetz vor, das Zeugnisse klar und verständlich formuliert sein müssen. Merkmale oder Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere Deutung des Wortlautes zuzulassen sind nicht erlaubt.
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In der Vergangenheit haben zahlreiche Gerichtsurteile erwirkt, dass Arbeitnehmer kein schlechtes Zeugnis dulden müssen. Es kristallisierte sich heraus, dass die verklausulierte Zeugnissprache auf die Schulnote drei hindeuten muss.
Das Urteil des 9. Senat vom Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2014 hat im Entscheid
Az.: 9 AZR 584/13
. Formulierungen, die einer Zeugnisnote drei entsprechen, als rechtens anerkannt. Wer eine bessere Note möchte, muss beweisen, dass er diese verdient.
Die Angaben im Zeugnis müssen wahr sein. Auf der anderen Seite sind abwertende Äußerungen nicht erlaubt. Britta Clausen von der Arbeitnehmerkammer Bremen meint: „Das kann eine Gratwanderung sein“. Aus diesem Dilemma hat sich eine spezielle Sprache in Arbeitszeugnissen entwickelt. Daher bedeuten manche freundlichen Formulierungen in Wahrheit herbe Kritik. Arbeitnehmer, die damit rechnen, ein schlechtes Zeugnis zu erhalten, sollten besser nicht auf einem qualifizierten Zeugnis bestehen.
Einige Bemerkungen haben die Gerichte aber in der Vergangenheit verworfen:
Arbeitnehmer, die etwa alle fünf Jahr um ein Zwischenzeugnis bitten, wissen was Sie beim Arbeitszeugnis erwartet. Außerdem können sie ihre Leistungen belegen, falls das Schlusszeugnis von den Zwischenbewertungen erheblich abweicht.
Allerdings gibt es nur einen Rechtsanspruch auf eine Beurteilung während des Arbeitsverhältnisses, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, beispielsweise Wechsel des Vorgesetzten oder eine befürchtete Kündigung wegen schlechter Auftragslage.
Die Frage nach dem Zwischenzeugnis ist heikel, denn Arbeitgeber vermuten, dass der Arbeitnehmer vermutlich kündigen wird. Aus diesem Grund sollten Angestellte den Chef in einem ausführlichen Gespräch darum bitten und die Gründe für den Wunsch nach einer Beurteilung darlegen.