Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Fragen, wann Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes einzuordnen sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht allgemeingültig definiert. Ein leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt anderen rechtlichen Voraussetzungen als nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Nur wenn die jeweilige Definition eines leitenden Angestellten aus dem betreffenden Einzelgesetz erfüllt ist, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem jeweiligen Gesetz. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nur um einen Angestellten mit Leitungsfunktion, jedoch nicht um einen leitenden Angestellten im Rechtssinn. Ein Angestellter mit Leitungsfunktion genießt den gleichen Schutz aus allen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie ein „normaler“ Angestellter, ein „echter“ leitender Angestellter, genießt den Schutz einzelner arbeitsrechtlicher Vorschriften nur eingeschränkt, ist aber nicht vom Schutz der Arbeitsgesetze ausgeschlossen.
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a) Leitende Angestellte nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 14 Abs. 2 KSchG beschränkt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte. Dies gilt jedoch nur, wenn diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtig sind.
Unter Geschäftsführer sind hier jedoch nicht Organvertreter gemeint, wie GmbH-Geschäftsführer, da diese bereits gemäß § 14 Abs. 1 KSchG wie alle anderen Organvertreter von juristischen Personen (wie z. B. Vorstand eines Vereins, Aufsichtsrate einer Aktiengesellschaft, etc) vom Schutz des KSchG gänzlich ausgenommen sind. Gleiches gilt in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
b) Leitende Angestellte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Nach dem § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz ist ein leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
Nach § 5 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz ist im Zweifel ebenfalls leitender Angestellter, wer
Leitende Angestellte sind immer Arbeitnehmer und unterliegen grundsätzlich den gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie „normale“ Arbeitnehmer, wobei sich wichtige Einschränkungen aus dem Kündigungsschutzgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz ergeben können.
Anders ist dies bei Organvertretern wie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Vorstandsmitglieder eines Vereins, etc., welche keine Arbeitnehmer sind.
Der Kündigungsschutz von leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (siehe oben) ist nur dann eingeschränkt, wenn diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtig sind. Ansonsten gelten die ganz normalen Voraussetzungen aus dem Kündigungsschutzgesetz und eine ordentliche Kündigung ist nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten, oder personenbedingten Gründen möglich.
Ist ein leitender Angestellter zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt, genießt der leitende Angestellte nach wie vor den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber kann hier wie üblich berechtigt ohne Zahlung einer Abfindung kündigen, wenn die Voraussetzungen einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung vorliegen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein entsprechender Kündigungsgrund nicht vorlag, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG ohne eine weitere Begründung stellen. Im Ergebnis kann der Arbeitgeber daher bei solchen leitenden Angestellten im Unterschied zu „normalen“ Angestellten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzwingen. Weiterhin können solche leitenden Mitarbeiter keinen Einspruch gegen eine Kündigung beim Betriebsrat einlegen.
Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (siehe oben) werden nicht vom Betriebsrat vertreten, da sie dem Arbeitgeberlager zugeordnet werden. Daher ist bei einer Kündigung eines leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG eine Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich. Soweit allerdings ein Sprecherausschuss vorhanden ist, wäre dieser anzuhören. Dennoch wird Arbeitgebern empfohlen, vorsorglich eine Betriebsratsanhörung durchzuführen und daneben kumulativ eine Anhörung des Sprecherausschusses, soweit ein solcher vorhanden ist. Stellt sich nämlich im Laufe eine Kündigungsschutzprozesses heraus, dass es sich gar nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelte, wäre die Kündigung bereits wegen eines Anhörungsfehlers unwirksam.
Für leitende Angestellte geltend strengere Verhaltenspflichten als für „normale“ Angestellte. So kann auch ein Fehlverhalten aus dem Privatleben des leitenden Angestellten eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dieses Fehlverhalten aufgrund der herausgehobenen Position des leitenden Angestellten das Ansehen des Arbeitgebers nachhaltig schädigt.
Auch bei außerordentlichen/fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund hat das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen geurteilt, dass an den wichtigen Grund geringere Anforderungen zu stellen sind als bei „normalen“ Angestellten, da aufgrund der besonderen Vertrauensstellung eine besondere Vertragstreue geschuldet sei.
Nachdem der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag stellen kann und er das Arbeitsverhältnis auch gegen den Willen des leitenden Angestellten gegen Zahlung einer Abfindung auflösen kann, sind die Druckmittel beim Verhandeln einer Abfindung weniger stark. Daher wird die Höhe einer Abfindung, die in einem Vergleich ausgehandelt werden kann, sich realistischerweise nie über die Höhe einer Abfindung erheben, die das Gericht im Falle eines Auflösungsantrages festsetzen würde.
Aus gleichem Grund droht einem leitenden Angestellten keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, wenn er das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, soweit ansonsten der Ausspruch einer Kündigung gedroht hätte. Im Ergebnis kann der leitende Angestellte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht verhindern und braucht daher den Ausspruch einer Kündigung nicht abzuwarten.
Weiterhin gilt für leitende Angestellte der Schutz aus dem Arbeitszeitgesetz nicht, weshalb leitende Angestellte auch über die gesetzlichen Schutzzeiten hinaus eingesetzt werden dürfen.